Heizungsförderung
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist auch die überarbeitete BEG-Förderrichtlinie mit dem 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Spätestens ab 2028 ist die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien beim Heizen für alle die Ihre Heizung erneuern, verbindlich vorgeschrieben. Das ist zumindest im Moment noch der Stand, Änderungen hierzu befinden sich beim Gesetzgeber in der Ausarbeitung.
alle Boni sind kumulierbar ABER max. Fördersatz bei 70%
Vermieter:innen:
erhalten ebenfalls Grundförderung, Effizienz-Bonus bzw. 2500€ Emissionsminderungszuschlag (siehe oben)
Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen nicht über die Miete umgelegt werden
Allgemein gilt:
maximal förderfähige Ausgaben für den Heizungstausch auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gedeckelt. Maximale Förderung (bei max. Fördersatz 70%) also 21.000 Euro (ggf. zuzüglich 2500€ Emissionsminderungszuschlag)
für Mehrparteienhäuser: weitere 15.000 Euro für 2.-6. Wohneinheit, jeweils weitere 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit
für Nichtwohngebäude: förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl

1) Die Förderung des Heizungstausches erfolgt unter den folgenden Bedingungen:
- Grundförderung von 30% für den Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden
- zusätzlich Effizienz-Bonus von 5% für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich, Abwasser oder ein natürliches Kältemittel nutzen
- Zuschlag von 2500€ für Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten
- Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% (bis 31.12.28) für selbstnutzende Eigentümer:innen für den frühzeitigen Austausch von Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen
- einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
